Damit das Palliativteam tätig werden kann, muss ein Haus-/Facharzt oder Krankenhausarzt unsere Leistung, die SAPV, verordnen. Dann übernehmen die Krankenkassen extrabudgetär alle Kosten. Für Patienten entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Arztbudget wird nicht belastet.
Sollten Sie bei einem Palliativpatienten die Verordnung der SAPV in Erwägung ziehen, nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf:
Telefon 0821 455 550-0
Wir sind immer bemüht, zeitnah (innerhalb von maximal 3 Tagen) Ihren Patienten in die SAPV-Betreuung aufzunehmen oder zu beraten.
Die Verordnung der SAPV erfolgt auf dem offiziellen KBV-Formular 63 (siehe Bild unten), das Sie über den Kohlhammer-Verlag oder bei uns beziehen können. Bei einer mündlichen Vorabbeauftragung durch Sie als Haus- oder Facharzt sind wir gerne bereit, nach Kontaktaufnahme mit dem Patienten bzw. den Angehörigen gemeinsam mit Ihnen den tatsächlichen SAPV-Bedarf abzustimmen.
Wenn Sie Patienten betreuen, bei denen Sie in den nächsten Monate einen SAPV-Bedarf vermuten, empfehlen wir eine frühzeitige Palliativberatung: Dann kennen uns die Betroffenen bereits und wir können bei Bedarf schnell helfen.
Die SAPV-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses sieht vier Leistungskomplexe vor:
Die SAPV-Erstverordnung wird seit 01.04.2011 mit der EBM-Ziffer 01425, die Folgeverordnung mit der Ziffer 01426 kodiert.
Für jede Verordnung benötigen wir die Angabe des Zeitraums, in dem wir tätig sein sollen (Erster Tag bis letzter Tag).
Verordnungsrelevante Diagnosen und Angaben zum komplexen Symptomgeschehen sind eine weitere Voraussetzung, dass die Krankenkassen SAPV genehmigen.
Während Beratungen (1 Tag) und Koordinationen (3 Tage) nur sehr kurze Formen der Unterstützung darstellen, sind die Anforderungen an die additiv unterstützende Teil- oder Vollversorgung deutlich höher. Hier muss begründet werden, warum das Palliative-Care-Team rund um die Uhr zur Verfügung stehen muss, und was genau den Einsatz notwendig macht.
Solche Begründungen können beispielsweise sein:
Damit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine indizierte additive Teil- oder Vollversorgung nachvollziehen kann, muss die Verordnung bestimmte Kriterien erfüllen. Sollten Sie Bedarf an ergänzender SAPV bei einem Ihrer Patienten sehen, bitten wir vorab um direkte Kontaktaufnahme (z.B. telefonisch oder per Fax). Nach Klärung des SAPV-Versorgungsbedarfs stimmen wir uns direkt mit Ihnen ab und stellen Ihnen einen unverbindlichen Verordnungsvorschlag zur Verfügung. Dies vermeidet deutliche Aufwände für alle Beteiligten.