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Die Verordnung ist Vorraussetzung

Damit das Palliativteam tätig werden kann, muss unsere Leistung, die SAPV, von Haus-, Fach- oder Krankenhausärzt•innen verordnet werden. Dann übernehmen die Krankenkassen extrabudgetär alle Kosten. Für Patienten entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Arztbudget wird nicht belastet.

Verordnung von SAPV durch Haus- oder Fachärzt•in

Sollten Sie bei einer Palliativpatient•in die Verordnung der SAPV in Erwägung ziehen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf:

Telefon 0821 455 550-0

Alternativ senden Sie uns das Anfrageformular für eine SAPV-Betreuung per Fax 

Wir sind immer bemüht, zeitnah Ihre Patient•innen in die SAPV-Betreuung aufzunehmen oder zu beraten.

Wenn Sie Patient•innen betreuen, bei denen Sie in den nächsten Monate einen SAPV-Bedarf vermuten, empfehlen wir eine frühzeitige Palliativberatung: Dann lernen uns die Betroffenen bereits kennen und wir können bei Bedarf schneller helfen.

Die Verordnung der SAPV erfolgt auf dem offiziellen KBV-Formular 63 (siehe Bild unten), beziehbar über den Kohlhammer-Verlag oder bei uns. Nach mündlicher Vorabbeauftragung durch Sie als Haus- oder Fachärzt•in und erster Kontaktaufnahme mit der Patient•in bzw. den Angehörigen, stimmen wir gemeinsam mit Ihnen, den tatsächlichen SAPV-Bedarf ab.

Erläuterung zu KBV-Muster 63

 

Punkt 1

Für jede Verordnung benötigen wir die Angabe des Zeitraums, in dem wir tätig sein sollen (Erster Tag bis letzter Tag).

Punkt 2

Verordnungsrelevante Diagnosen und Angaben zum komplexen Symptomgeschehen sind eine weitere Voraussetzung, dass die Krankenkassen SAPV genehmigen.

Punkt 3

Während Beratungen (1 Tag) und Koordinationen (3 Tage) nur sehr kurze Formen der Unterstützung darstellen, sind die Anforderungen an die additiv unterstützende Teil- oder Vollversorgung deutlich höher. Hier muss begründet werden, warum das Palliative-Care-Team rund um die Uhr zur Verfügung stehen muss, und was genau den Einsatz notwendig macht.

Punkt 4

Solche Begründungen können beispielsweise sein:

  • Aszites- oder Pleurapunktionen zuhause
  • Kriseninterventionen zur Vermeidung von Krankenhausaufenthalten oder Notarzteinsätzen (z.B. bei Delir, Schmerzkrisen etc.)
  • Aufwändige Wundversorgungen
  • Komplexe Schmerztherapie
  • Parenterale Symptomkontrolle mit Pumpensystemen (subkutan oder intravenös)

 

Alltagserfahrung

Damit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine indizierte additive Teil- oder Vollversorgung nachvollziehen kann, muss die Verordnung bestimmte Kriterien erfüllen. Sollten Sie Bedarf an ergänzender SAPV bei einem Ihrer Patienten sehen, bitten wir vorab um direkte Kontaktaufnahme (z.B. telefonisch oder per Fax). Nach Klärung des SAPV-Versorgungsbedarfs stimmen wir uns direkt mit Ihnen ab und stellen Ihnen einen unverbindlichen Verordnungsvorschlag zur Verfügung. Dies vermeidet deutliche Aufwände für alle Beteiligten.