Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 geurteilt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst.
Unsere Haltung und Erklärung haben wir nach diesem Urteil aktualisiert und noch einmal bestätigt, dass wir in unserer Funktion als palliativ wie auch hospizlich Handelnde, jegliche Form der aktiven Sterbehilfe ablehnen.
Der ärztlich assistierte Suizid ist nicht die Aufgabe der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV): Weder ist diese gesetzlich in der SAPV geregelt, noch, nach unserer Auffassung, inhaltlicher Bestandteil dieser Versorgungsform.
Stattdessen
Wir respektieren aber das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, welches die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen (Leitsatz 1 a & b). Aber niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020, 6. Leitsatz).
Der Wunsch eines Menschen nach aktiver Tötung als auch ärztlich assistiertem Suizid im Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung besteht in den allermeisten Fällen aufgrund von großem körperlichen und seelischen Leid und den damit verbundenen Ängsten und eventuell aus einer ungewollten Bedürftigkeit und der Abhängigkeit von Dritten.
Im Angesicht des eigenen nahenden Todes ist der Gedanke an Suizid eine typische und regelhaft zu findende Form der Auseinandersetzung mit der eigenen Endlichkeit. Leider reden Suizidwillige viel zu selten mit ihren Ärzten oder betreuenden Fachkräften über ihre Sterbewünsche: auch weil sie fürchten, dass diese aufgrund ihrer Garantenpflicht (die rechtliche Pflicht Schaden abzuwenden) gehalten sind, sie am Suizid zu hindern oder zu „retten“.
Wenn körperliche und seelische Leiden gelindert werden und unter Wahrung der Würde das Selbstbestimmungsrecht von Menschen geachtet wird, erlischt in der Regel der Wunsch nach assistiertem Suizid. Ebenso verebbt dieser Wunsch regelhaft, wenn kranken Menschen ihre Ängste genommen werden: dass sie anderen zur Last fallen könnten, dass sie wertlos sein könnten oder dass sie hilflos und fremdbestimmt sein werden.
Gerade weil Angst den Dialog und damit die Möglichkeit verhindert, in aller Offenheit behandelbare Ursachen herauszufinden und damit den Menschen zu neuem Lebensmut zu verhelfen, ist das vertrauensvolle Gespräch und das offene Ansprechen dieses Themas so wichtig in der Begleitung sterbender Menschen. Wir sehen diese Gespräche als ureigenen Bestandteil einer echten palliativmedizinischen und hospizlichen Tätigkeit an und führen sie dementsprechend.
Uns ist bewusst, dass es Menschen gibt und geben wird, die unabhängig von körperlichem Leid einen Sterbewunsch in Form der aktiven Tötung oder des ärztlich assistierten Suizids haben. Dies wird – in der Regel unter Verweis auf die Selbstbestimmung bzw. die Würde des Menschen – auch eingefordert. Besonders hier sehen wir keinen palliativmedizinischen Auftrag, tätig zu werden.
Trotz aller hospizlichen, palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Anstrengungen kann in Ausnahmefällen menschliches Leid unerträglich bleiben. Hier bleibt der Wunsch nach einer raschen Erlösung von diesem Leid bestehen. Doch auch in diesen Einzelfällen bedarf es einer maximal lindernden Hilfe, die auch dieses Leid begrenzt oder zumindest die Wahrnehmung dessen reduziert. In solchen Fällen stellt eine konsequente palliative Sedierung eine zulässige Handlungsform dar. Aber selbst diese Ausnahmen rechtfertigen für uns keine gesetzlichen Festlegungen zur aktiven Sterbehilfe oder gar deren Legalisierung.
Die vollständige Erklärung finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite