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Satzung des AHPV e.V.

Im Folgenden finden Sie Auszüge aus der Vereinssatzung des AHPV e.V.
in der Beschlussfassung der Delegierten-Versammlung vom 12. Juli 2023.

Die vollständige Satzung finden Sie hier als PDF.

Der Verein führt den Namen Augsburger Hospiz- und Palliativversorgung (AHPV) e.V.

Vereinszweck, Vereinsziel

Zweck des Vereins ist es, eine einvernehmliche sektorenübergreifende Vernetzung, also die Vernetzung stationärer und ambulanter hospizlicher und palliativer Versorgungsstrukturen insbesondere in Stadt und Landkreis Augsburg auf Basis der jeweils aktuellen Definition von Palliative Care der WHO zu erreichen.

Ziel ist, eine individuelle Betreuung für Sterbende und deren Familienangehörige zu realisieren. Der Verein lehnt aktive Sterbehilfe ab.

Die Verwirklichung dieses Zwecks wird u. a. im Bereich der allgemeinen Palliativversorgung durch Vernetzung mit den bestehenden Anbietern realisiert und kann im Bereich der spezialisierten Versorgung (SAPV) als eigene Leistung des Vereins durch ein oder mehrere Palliative Care Teams (im Sinne eines Leistungserbringers nach § 132d SGB V) realisiert werden.

Darüber wird die Verwirklichung dieses Zwecks durch folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Weiterentwicklung und Erarbeitung von regionalen Standards für die regionale Versorgung
  • Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen und wissenschaftlichen Kongressen und Hospitationen und deren Publikationen
  • Wissenschaftliche Untersuchungen, die sich dem Anliegen der Hospizversorgung und der Palliativmedizin widmen;
  • Fachliche und wissenschaftliche Beratung und Unterstützung von in der Region an der Palliativversorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten, Pflegenden und Vertretern weiterer Berufsgruppen, insbesondere die Vertretung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Kostenträgern, Politik und Öffentlichkeit;
  • Öffentlichkeitsarbeit, um die Ziele des Vereins darzustellen und deren Durchsetzung zu ermöglichen.

Eine Konkurrenz zu bestehenden Anbietern und untereinander ist nicht gewünscht. Der Verein wird mit Ausnahme von Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§§37b, 132d SGB V) keine weiteren Versorgungsleistungen erbringen.

Der Verein kann seine Mittel für eine andere gemeinnützige Körperschaft (z. B. eine Stiftung) zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke beschaffen und verwenden (§ 58 Nr. 1 AO). Er kann sich an anderen Körperschaften beteiligen, wenn dies zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist.

Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich grundsätzlich neutral. Das jeweilige Selbstverständnis der einzelnen Mitglieder wird gegenseitig respektiert.

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Beirat
3. Delegiertenversammlung

Delegierten-Versammlung

Die Mitglieder nehmen ihre Rechte in der Delegierten-Versammlung wahr. Die Delegierten-Versammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Mindestens einmal jährlich hat eine Delegiertenversammlung stattzufinden.

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der folgenden Mitgliedergruppen, die die Versorgungsrealität in der Region widerspiegeln, zusammen.

Insbesondere sollen Vertreter aller Teilregionen in der Delegiertenversammlung vertreten sein:

  1. insgesamt zehn Delegierte der Hospizvereine,
  2. insgesamt fünf Delegierte des Universitätsklinikums Augsburg,
  3. insgesamt fünf Delegierte der übrigen Kliniken,
  4. insgesamt fünf Delegierte der Palliativstationen,
  5. insgesamt sechs Delegierte der wohlfahrtsverbandlich organisierten Sozialstationen und Pflegedienste,
  6. insgesamt acht Delegierte der wohlfahrtsverbandlichen und kommunalen stationären Einrichtungen,
  7. insgesamt zehn Delegierte des Ärztlichen Kreisverbands (in Vertretung aller Ärzte),
  8. insgesamt vier Delegierte der privaten Pflegedienste,
  9. insgesamt drei Delegierte der Wohlfahrtsverbände,
  10. insgesamt zwei Delegierte der Kommunen,
  11. insgesamt 10 Delegierte der weiteren Mitglieder,
  • davon ein Delegierter der Nachsorgeeinrichtungen,
  • davon ein Delegierter der Apotheken/Sanitätshäuser,
  • davon ein Delegierter der Obdachlosenhilfe,
  • davon ein Delegierter der Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • davon ein Delegierter der Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
  • davon ein Delegierter der psychiatrischen Einrichtungen,
  • davon ein Delegierter der Suchthilfe,
  • davon ein Delegierter der Menschen mit Migrationshintergrund,

     12. insgesamt zwei Delegierte der privaten stationären Einrichtungen,
     13. ein Delegierter der Angehörigen, Betroffenen und Betreuern/Vorsorgebevollmächtigten.

Die Amtsdauer der Delegierten beträgt drei Jahre. Erneute Delegation ist zulässig.

Vorstand

Der Vorstand wird durch die Delegierten-Versammlung in geheimer Abstimmung einzeln gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig.

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Nur Mitglieder des Vereins oder Vertreter einer juristischen Person, die Mitglied im Verein ist, können Vorstand werden und sein.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann hierzu einen Geschäftsführer bestimmen, der dem Vorstand untersteht.

Unter den gewählten Vorstandsmitgliedern/Beiräten müssen sein: Vertreter/innen
- des Pflegebereichs und
- des hospizlichen Bereichs und
- der Ärzteschaft
sofern sich Vertreter dieser Berufsgruppen zur Wahl stellen.

Über Vergütungen der Vorstandsmitglieder entscheidet die Delegierten-Versammlung, über Aufwandsentschädigung und pauschalen Auslagenersatz der Beirat.

Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Beschlüsse der Delegierten-Versammlung aus. Er beschafft und verwaltet die Finanzmittel und verwendet sie nach Maßgabe der von der Delegierten-Versammlung erteilten Ermächtigung.

Der aktuelle Vorstand und die Beiräte

Beirat

Der Beirat ist beratend tätig und besteht aus fachlich versierten Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.

Eine natürliche Person kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied und Beiratsmitglied sein.
Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

Der Beirat besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Personen.

Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen.

Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen. Er hat gleichzeitig für dessen Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirats sein.

Arbeitsgruppen

Der Verein kann Arbeitsgruppen bilden, an deren Arbeit alle fachlich qualifizierten Mitglieder teilnehmen können. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe erfolgt auf Vorschlag des Vorstands oder der Delegierten-Versammlung. Jede Arbeitsgruppe legt dem Vorstand einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und berichtet auf Anfrage auch mündlich. Sie kann aufgelöst werden, wenn in zwei aufeinander folgenden Sitzungen des erweiterten Vorstands kein Tätigkeitsbericht vorliegt.