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Stellungnahme der Deutschen PalliativStiftung zum Referentenentwurf des Hospiz- und Palliativgesetzes

Originaltexte hier im Download

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 18. März 2015 den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)" versandt.

Die Deutsche PalliativStiftung (DPS) begrüßt den Referentenentwurf ausdrücklich. Ergänzend formuliert sie einige Empfehlungen zum Entwurf. Die Empfehlungen in der Stellungnahme der DPS betreffen:

  • Die explizite Verankerung der Allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) im Gesetz
  • Honorierung der Aufwendungen für das systemische Funktionieren der regionalen Koordination
  • Aufnahme spezifischer Leistungen der allgemeinen ambulanten Palliativpflege in die Häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V (HKP)
  • Eine gesondertes Kapitel im HPG, das den besonderen hospizlichen und palliativen Betreuungsumfang von jungen Menschen beschreibt

Downloads

Hier können Sie den Referentenentwurf und die Stellungnahme der DPS in voller Länge herunterladen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (34 Seiten)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) vom 18. März 2015

Stellungnahme der Deutschen PalliativStiftung (53 Seiten)
zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz‐ und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz‐ und Palliativgesetz – HPG) vom 8. April 2015

Pressemitteilung der DPS vom 9. April 2015 zur Stellungnahme

PalliativStiftung: Neues Gesetz muss gut werden

Eine Alternative zur Tötung auf Verlangen? Die Bundesregierung plant für 2015 ein Hospiz- und PalliativGesetz. Die PalliativStiftung hat dazu eine umfangreiche Stellungnahme mit Verbesserungsvorschlägen vorgelegt, die sie mit vielen Verbänden, Gruppen und Menschen aus der Praxis der Versorgung Schwerstkranker und Sterbender beraten und abgestimmt hat.

„Die große Mehrheit der Deutschen fordert die Einführung der Tötung auf Verlangen. Wenn wir Alternativen für die Euthanasie aufzeigen wollen, muss das neue Gesetz wirk-lich gut werden“, so die Forderung des Vorstandsvorsitzenden Thomas Sitte, der als Experte selber jahrzehntelange Erfahrung mit der Begleitung Sterbender hat und jetzt in einem Kinderhospiz arbeitet. „Leider höre ich immer noch, dass gerade die Möglichkeiten schwerstkranke Kinder zuhause zu versorgen oft katastrophal sind, unsere Stiftung erfährt regelmäßig von größten Problemen, die Menschen jeden Alters überall in Deutschland betreffen.“

Die hospizlich-palliativmedizinischen Möglichkeiten seien theoretisch exzellent, würden aber nicht ausreichend angewandt. Niemand müsse leiden, wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft würden. Die Palliativexperten erwarten vom Hospizgesetz, dass es Prob-leme klar angesprochen werden, die tägliche Arbeit nachhaltig erleichtert, Rechtsunsicherheiten beseitigt, Versorgungsmöglichkeiten fördert.

Link zur Stellungnahme auf der Website der Deutschen PalliativStiftung:
http://www.palliativstiftung.de/rechtsfragen-btm/informationen-downloads.html

Auch heute gilt, niemand darf gegen seinen Wunsch am Leben erhalten werden. Gleichzeitig darf kein menschliches Leben aktiv beendet werden. Deswegen haben wir alle die Aufgabe, über die Möglichkeiten von Hospizarbeit und Palliativversorgung als le-bensbejahende Alternativen zu informieren und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeiten auch für jeden verfügbar werden.

Die Deutsche PalliativStiftung setzt sich für eine fundierte Aufklärung ein. Sie bietet vielfältige Informationen zur Hospizarbeit und Palliativversorgung. Als Anhang dieser Pressemitteilung beigefügt, finden Sie einen Auszug aus der Stellungnahme.

Auszug aus der Stellungnahme der Deutschen PalliativStiftung:

Empfehlung, die Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) explizit im Gesetz zu verankern
Nicht zuletzt durch die Erfahrungen mit der SAPV-Praxis in den letzten Jahren ist offensichtlich geworden, dass es notwendig ist, neben der SAPV auch die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) gesetzlich zu konkretisieren und die bestehenden Versorgungsstrukturen zu einem vernetzten Leistungsgeschehen auszugestalten - wie dies nun in ersten Ansätzen im vorliegenden Referentenentwurf bereits erkennbar ist; dies jedoch ohne dabei den Aufbau der SAPV zu behindern oder deren Leistungsinhalte zu verwässern. Jedoch reichen die angedachten Änderungen aus Sicht der Deutschen Palliativstiftung noch nicht ganz aus.

Um im Rahmen eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland die allgemeine ambulante Palliativversorgung im SGB V angemessen zu verorten, bedarf es aus Sicht der Deutschen PalliativStiftung weitergehender Anpassungen im SGB V als dies bisher vorgesehen ist.

Die Deutsche Palliativstiftung schlägt deshalb konkret vor,

  1. den Begriff „Allgemeine ambulante Palliativversorgung“ (AAPV) zur Vorgabe einer koordinierten, vernetzten Palliativversorgung, insbesondere auch abgrenzbar von der SAPV und überleitend zu dieser Leistung, in das SGB V einzuführen. Hierzu soll nach § 37b (SAPV) der folgende § 37c Allgemeine ambulante Palliativversorgung eingefügt werden.
  2. einen palliativmedizinischen Konsiliardienst, wie er sich in NRW als essentiell erforderliche Leistungsstruktur erwiesen hat, zur Unterstützung der hausärztlichen Versorgung in allen KVen für allerdings alle hausärztlich tätigen Vertragsärzte in die Regelversorgung einzuführen.
  3. regionale Palliativ- und Hospiznetzwerke mit eigenständigen Koordinierungsstellen als Grundlage regionaler Hospiz- und Palliativversorgung gesetzlich zu verankern.

 

Die Deutsche Palliativstiftung begrüßt ausdrücklich, dass nun präzisierte Regelungen für die Selbstverwaltung inklusive definierter Leistungsvorgaben ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Dies allein dürfte jedoch noch nicht ganz die gewollten Veränderungsprozesse in der vertragsärztlichen Versorgung erreichen. Hierzu scheint eine Konkretisierung der besonderen Aufgabenstellungen der hausärztlichen Versorgung in § 73 (1) SGB V erforderlich zu sein. Dies könnte mit einer zusätzlichen Ziffer 5 gelingen, Ein Vorschlag hierfür ist unter 4a auf S. 21 ausformuliert. Damit kann diesem Versorgungsbereich zusätzlich noch ein besonderes Gewicht hinsichtlich der Auswahl von Themen für die ärztliche Fortbildung gegeben werden, um das hausärztliche Qualifikationsniveau auf den erforderlichen Stand zu bringen.

Empfehlung, auch Aufwendungen für das systemische Funktionieren der regionalen Koordination zu honorieren
Die regionale Koordinierungsstelle, die patientenunabhängig als Systemleistung Voraussetzung ist, um im Einzelfall zeitnah, dem Bedarf angemessen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend zu versorgen, kann nur dann handeln, wenn in bedarfsgerechten Zeit-abständen ein strukturierter und gezielter Austausch zwischen den Leistungserbringern erfolgt.

Deshalb empfiehlt die Deutsche PalliativStiftung, die Aufwendungen von Leistungserbringern für deren patienten- bzw.- fallunabhängiges Tätigwerden im Zusammenhang mit der Schnittstellenpflege zwischen den Versorgungsbereichen der jeweiligen Leistungserbringern (z.B.in regionalen Palliativnetzen) für die Kalkulation der Allgemeinkosten anrechnungsfähig zu machen.

Empfehlung, spezifische Leistungen der allgemeinen ambulanten Palliativpflege in die Häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V (HKP) aufzunehmen
Die Deutsche PalliativStiftung begrüßt die Vorstellung des Bundesministeriums für Gesundheit, die Palliativpflege im Rahmen der HKP durch den gemeinsamen Bundesausschuss regeln zu wollen und damit die Palliativpflege im ambulanten Kontext deutlich zu stärken. Damit würden analog zu vielen anderen Änderungsvorschlägen spezifische Leistungen der allgemeinen ambulanten Palliativpflege im häuslichen Kontext klar benannt und erforderliche Qualifikationen bestimmt werden. Mit der Einführung der allgemeinen ambulanten Palliativpflege als explizitem Leistungsbestandteil der HKP würde die hausärztliche Versorgung in ganz Deutschland um die in Nordrhein bereits bewährten Leistungsvereinbarungen bereichert werden können. Die Deutsche PalliativStiftung schlägt deswegen vor, den § 37 Häusliche Krankenpflege Absatz (1) Satz 3 um die Worte „spezifische Leistungen der Palliativpflege“ zu ergänzen, um die Leistungen der Palliativpflege als definierte Leistungen der Hauskrankenpflege auszuweisen.

Empfehlung eines gesonderten Kapitels im HPG, das den besonderen hospizlichen und palliativen Betreuungsumfang von jungen Menschen beschreibt
Der ambulante und stationäre hospizliche- und palliative Pflege- und Betreuungsumfang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterscheidet sich erheblich von dem von Er-wachsenen. Deshalb ist es aus unserer Sicht notwendig, ihnen ein gesondertes Kapitel im Hospiz und Palliativgesetz einzuräumen.

Begründung: Einrichtungen der Kinderhospizarbeit, aber auch pädiatrische Palliativeinrichtungen arbeiten heute bereits unter ganzheitlicher Betrachtungsweise. Die Begleitung der erkrankten jungen Menschen erfolgt unter systemischer Sichtweise, dazu gehört nicht nur die Begleitung der Sterbenden sondern auch die Begleitung der nahen Angehörigen, insbesondere bei minderjährigen Kindern, der Eltern und Geschwister.

Dadurch wird gewährleistet, dass die systemische Sichtweise in der Begleitung junger Menschen nicht allein den Vertragsparteien auf Rahmenvertragsebene überlassen wird.

Bisher gab es auf Seiten der Kostenträger – mit Verweis auf die fehlende Ermächtigung im Gesetz – immer wieder Vorbehalte in Bezug auf die Finanzierung von Leistungen auch für die Begleitung von Eltern und Geschwistern. Der bisherige Entwurf des HPG lässt erwarten, dass dieser Dissens weiter fortgeschrieben wird, falls keine gesetzliche Konkretisierung erfolgt.

Empfehlung zur effizienten Medikamentenversorgung
Die Problematik der angemessenen, zeitnahen und effizienten Versorgung mit Medikamenten ist sowohl in Einrichtungen der stationären Pflege wie auch in der Häuslichkeit noch nicht ausreichend geregelt. Hierauf ist gesondert einzugehen.

Empfehlung der Vollfinanzierung der Einrichtungen in der stationären Hospizarbeit und Kinder-Hospizarbeit
Die Deutsche PalliativStiftung fordert eine Erhöhung der Finanzierung auf eine Volldeckung der anrechenbaren Kosten.

Der besondere Aufwand von (Kinder-)Hospizen bildet sich nicht nur durch einen erhöhten Verwaltungsaufwand durch kurzfristige Aufnahmen und Entlassungen ab, sondern der personelle Aufwand ist generell höher, als bei anderen Einrichtungen im Gesundheitswesen.